Wenn das Leitungswasser Bakterien aufweist, so haftet der Vermieter, wenn der Mieter – hervorgerufen durch die Verunreinigung – krank wird. Die Herkunft der Krankheit – ob in der eigenen Wohnung oder einem anderen Ort – spielt dabei keine Rolle. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 161/14).
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